§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Die Strafnorm wurde durch das Abschlussprüfungsreformgesetz vom 10.05.2016, das am 17.06.2016 in Kraft getreten ist, eingefügt. Sie dient der Sanktionierung besonders gravierender Verstöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern dieser auf Grund unterbliebener Delegation die Aufgaben des Prüfungsausschusses übernimmt. 2 Sie ergänzt den ebenfalls neu geschaffenen Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 152 Abs. 1a.
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