Der Tatbestand war bis zur GenG-Novelle 1973 – mit gewissen Abweichungen – in § 150 Nr. 2 und 3 a. F. enthalten. Der frühere Straftatbestand des § 151 (Stimmenkauf) findet sich als Ordnungswidrigkeit in § 152 wieder. Die gegenwärtige Fassung hat § 151 in Anlehnung an § 404 AktG durch die GenG-Novelle 1973 erhalten. Der Verrat und die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird im Übrigen auch gemäß § 340m i. V. m. § 333 HGB, §§ 203, 204 StGB, § 17 UWG und § 315 UmwG unter Strafe gestellt. Wegen des Verhältnisses dieser Straftatbestände zu § 151 wird auf die Erläuterungen zu Rn. 29 ff. verwiesen.
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