§ 150 Abs. 1 ist durch die GenG-Novelle 1973 neu gefasst und dem § 403 AktG angeglichen worden. Die Vorschrift stellt Prüfer und deren Gehilfen unter Strafe, wenn diese über das Ergebnis einer Prüfung falsch berichten oder erhebliche Umstände in ihrem Bericht verschweigen. Abs. 2 enthält einen qualifizierten, strafverschärfenden Tatbestand, wenn der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht handelt.
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