Mitglied einer Genossenschaft kann jede natürliche Person werden. Dies gilt auch für Geschäftsunfähige (vgl. § 104 BGB) und beschränkt Geschäftsfähige (vgl. § 106 BGB). Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Der Geschäftsunfähige wird von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten. Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zum Beitritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, da das Rechtsgeschäft für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. § 107 BGB). Soweit der Minderjährige nach § 112 BGB zum selbständigen Betrieb eines Handelsgeschäfts ermächtigt ist, kann er selbst ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beitreten, wenn dies mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang steht (z. B. Beitritt zu einer Einkaufsoder Verwertungsgenossenschaft). 1 Die Zustimmungserklärung bedarf nicht der Schriftform (vgl. § 182 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann der gesetzliche Vertreter auch direkt für den beschränkt Geschäftsfähigen die Beitrittserklärung abgeben.
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