Die durch die GenG-Novelle 1973 neu gefasste Vorschrift lehnt sich an die §§ 399 Abs. 1 Nr. 5, 400 AktG unter Berücksichtigung genossenschaftlicher Besonderheiten an. In Abs. 1 werden unvollständige Angaben von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren über einen Beschluss zur Fortsetzung der Genossenschaft gemäß § 79a Abs. 5 S. 2 gegenüber dem Registergericht unter Strafe gestellt. Nach Abs. 2 machen sich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidatoren strafbar, wenn sie über die Verhältnisse der Genossenschaft in oder außerhalb der Generalversammlung falsch berichten (Abs. 2 Nr. 1) oder dem Prüfer der Genossenschaft falsche Angaben machen bzw. die Verhältnisse der Genossenschaft verschleiern (Abs. 2 Nr. 2).
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