Die Vorschrift ist an die Stelle des durch die GenG-Novelle 1973 aufgehobenen § 135 a. F. getreten und wurde durch die GenG-Novelle 2006 sprachlich neu gefasst. Nach früherem Recht war mit jedem Geschäftsanteil einer Haftsumme verbunden, die mindestens die Höhe des Geschäftsanteils haben musste. Bestand eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, so erhöhte sich die Hauptsumme auf das entsprechende Vielfache der Anzahl der Geschäftsanteile.
§ 121 enthält zwei wesentlichen Regelungen:
– Die Haftsumme erhöht sich bei Übernahme weiterer Geschäftsanteile nicht automatisch um das entsprechende Vielfache der Haftsumme bei einem Geschäftsanteil.
– Die Satzung hat die Möglichkeit, anderweitige Regelungen insbesondere dahin treffen, dass auch bei Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
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