Die Vorschrift ist an die Stelle des durch die GenG-Novelle 1973 aufgehobenen § 135 a. F. getreten. Sie weicht in zwei wesentlichen Punkten von der früheren gesetzlichen Regelung ab: Einmal erhöht sich die Haftsumme bei Übernahme weiterer Geschäftsanteile nicht mehr um das entsprechende Vielfache der Haftsumme bei einem Geschäftsanteil. Zum anderen lässt die Vorschrift der Satzung die Möglichkeit, anderweitige Regelungen, insbesondere dahin zu treffen, dass durch Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
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