Die Vorschrift des § 120 Abs. 1 S. 1 entspricht wörtlich dem § 133 a. F.; sie wurde im Zuge der GenG-Novelle 1973 aus rechtssystematischen Gründen in den Abschnitt Haftsumme übernommen. § 120 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 wurde durch Art. 6 des Gesetzes vom 10.12.2014 eingefügt. Die Regelung gilt zwar für alle Genossenschaften; sie wurde aber vorwiegend für Kreditgenossenschaften geschaffen, um bei diesen die Herabsetzung der Haftsumme zu erleichtern. Die Gesetzesänderung steht im Zusammenhang damit, dass aufgrund des CRD IV-Umsetzungsgesetzes der Haftsummenzuschlag bei Kreditinstituten in der Rechtsform der Genossenschaft nur noch zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2021 als Ergänzungskapital beim bankaufsichtlichen Eigenkapital anerkannt war (vgl. § 6 Rn. 17; § 22 Rn. 19). Dies führte dazu, dass die Kredit-genossenschaften im Wege der Satzungsänderung die Nachschusspflicht überwiegend abgeschafft haben. § 120 Abs. 1 S. 2 will die Herabsetzung der Haftsumme erleichtern. Der Gläubiger soll nur Sicherheitsleistung verlangen können, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Herabsetzung der Haftsumme die Erfüllung seiner Förderung gefährdet wird. Seit 1997 besteht für Kreditgenossenschaften bei der Veränderung der Haftsumme keine Anzeigepflicht mehr.
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