Die Vorschrift entspricht in § 120 Abs. 1 S. 1 wörtlich dem § 133 a. F.; sie wurde aus rechtssystematischen Gründen in den Abschnitt „Haftsumme“ übernommen, der im Zuge der GenG-Novelle 1973 neu gefasst wurde. Der früher in § 132 geregelte Fall der Erhöhung der Haftsumme ist nunmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 4 erfasst.
§ 120 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 wurde durch Art. 6 des Gesetzes vom 10.12.2014 eingefügt. Die Regelung gilt zwar für alle Genossenschaften; sie ist aber vorwiegend für Kreditgenossenschaften geschaffen worden, um bei diesen die Herabsetzung der Haftsumme zu erleichtern. 2 Die Gesetzesänderung steht im Zusammenhang damit, dass auf Grund des CRD IV-Umsetzungsgesetzes der Haftsummenzuschlag bei Kreditinstituten in der Rechtsform der Genossenschaft nur noch zeitlich begrenzt als Ergänzungskapital beim bankaufsichtlichen Eigenkapital anerkannt wird (vgl. § 6 Rn. 17).
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