Die Vorschrift beschränkt den Kreis der zu veröffentlichenden Tatsachen bei der Ersteintragung einer Genossenschaft. Es ist nicht die gesamte Satzung, sondern nur ein Auszug aus ihr zu veröffentlichen, deren Inhalt in Absatz 2 abschließend umschrieben ist. Die seit 1923 geltende Fassung ist durch die Novelle 1973 um die neue Nr. 4 erweitert worden (in Anlehnung an § 39 Abs. 1 AktG und im Hinblick auf § 11 Abs. 3, s. dort). Die Beschränkung auf den kurzen Auszug dient der Kostenersparnis. Die auslagenerstattungspflichtige Genossenschaft braucht dem Gericht nur die Kosten für die hiernach erforderlichen Veröffentlichungen zu erstatten, nicht aber Kosten unnötiger Einrückungen.
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: