Der seit der GenG-Novelle 1973 unveränderte § 12 regelte den Kreis der zu veröffentlichenden Tatsachen bei der Ersteintragung einer Genossenschaft. Es war nicht die gesamte Satzung, sondern nur ein Auszug aus ihr mit den im Handelsverkehr wesentlichen Daten zu veröffentlichen, die im Abs. 2 abschließend umschrieben waren. Durch Art. 22 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung Digitalisierungsrichtlinie (DiRuG) ist in § 12 die Begrenzung auf den Auszug der Satzung entfallen und Abs. 2 aufgehoben. Demnach ist die gesamte eingetragene Satzung zu veröffentlichen (vgl. Rn. 4). Die Änderungen in § 12 sind Folgeänderungen zur Anpassung des registerlichen Bekanntmachungswesens. Die Veröffentlichung wirkt anders als die Eintragung (vgl. § 13) nicht rechtsbegründend. Sie dient lediglich dazu, der interessierten Öffentlichkeit die wesentlichen Daten der Neugründung zugänglich zu machen.
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