§ 119 ist durch die GenG-Novelle 1973 neu gefasst und entspricht dem früheren § 131 Abs. 1. Die Regelung des § 131 Abs. 2 entsprach dem jetzigen § 6 Abs. 3. Nach § 6 Nr. 3 hat die Satzung Bestimmungen darüber zu enthalten, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben (vgl. § 6 Rn. 15 ff.). § 119 betrifft nur jene eingetragenen Genossenschaften, die in der Satzung eine auf eine Haftsumme beschränkte Nachschusspflicht vorgesehen haben. In diesem Fall hat die Satzung eine Haftsumme festzulegen, die den Höchstbetrag darstellt, bis zu dem die einzelnen Mitglieder zu Nachschüssen herangezogen werden können.
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