§ 118 regelt ein außerordentliches Kündigungsrecht von Mitgliedern, wenn infolge eines Insolvenzverfahrens die Genossenschaft gemäß § 117 fortgesetzt wird (vgl. § 117 Rn. 1 ff.). § 118 ist durch Art. 49 Nr. 40 EGInsO geschaffen worden. Die Vorschrift ist am 01.01.1999 in Kraft getreten. Abs. 4 S. 3, der für die Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs auf die ebenfalls aufgehobene Bestimmung des § 74 verwies, wurde durch das Bilanzrechtsreformgesetz vom 04.12.2004 aufgehoben, so dass nunmehr das allgemeine Verjährungsrecht des BGB (vgl. §§ 194 ff. BGB) gilt (vgl. Rn. 22).
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