Die Vorschrift wurde durch Art. 49 Nr. 38 EGInsO völlig neu geschaffen. Sie trat am 01.01.1999 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wurde § 116 a. F., der sich mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Vorstands mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger befasste, aufgehoben. Mit der GenG-Novelle 2006 wurde die Vorschrift ohne sachliche Änderung nur sprachlich angepasst.
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