Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert an sich die Genossenschaft und damit deren Vorstand als gesetzlicher Vertreter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO). Sie geht auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 270 Abs. 1 InsO kann aber das Insolvenzgericht unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Eigenverwaltung anordnen. Hat das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung zunächst abgelehnt, beschließt die erste Gläubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, hat das Insolvenzgericht diese nachträglich anzuordnen (vgl. § 271 InsO). In diesen Fällen behält die Genossenschaft, vertreten durch den Vorstand – entgegen § 80 Abs. InsO – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen. Die Bestellung eines Insolvenzverwalters entfällt. Allerdings hat das Insolvenzgericht gemäß § 270 Abs. 3 InsO anstelle des Insolvenzverwalters einen Sachwalter zu bestellen, der die Genossenschaft gemäß § 270 Abs. 1 InsO bei ihrer Eigenverwaltung zu beaufsichtigen hat.
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