Nach § 187 InsO finden nach Abhaltung des Prüfungstermins Abschlagsverteilungen grundsätzlich jeweils dann statt, wenn eine hinreichende bare Masse vorhanden ist. Dieser Grundsatz wird hinsichtlich der auf Grund von Vorschuss- und Zusatzberechnungen (vgl. §§ 106, 113) eingegangenen und nach § 110 hinterlegten oder auf Grund der Nachschussberechnungen (vgl. § 114) noch eingehenden Beträge durchbrochen: Diese Beträge werden regelmäßig (Ausnahmen: § 115a) im Wege der Nachtragsverteilung (vgl. § 203 InsO) unter den Gläubigern verteilt. Für die übrige bare Masse gilt § 115 nicht; hier hat es bei den Vorschriften der Insolvenzordnung sein Bewenden.
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