Die Vorschrift beruht auf der VO über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 07.08.1941. Im Unterschied zu dem bis dahin geltenden Recht ist nicht mehr in jedem Falle eine Nachschussberechnung aufzustellen; vielmehr ist das Verfahren vereinfacht worden. Der Insolvenzverwalter hat nunmehr lediglich in jedem Falle einen schriftlichen Bericht mit der Feststellung zu erstatten, ob und in welcher Höhe ein Fehlbetrag verbleibt (Abs. 1; vgl. Rn. 3) und nach Absatz 2 lediglich dann eine Nachschussberechnung, die der Sache nach eine abschließende Zusatzberechnung ist, aufzustellen, wenn ein ungedeckter Fehlbetrag verbleibt (vgl. Rn. 5). Zusätzlich zum Fall des Beginns der Schlussverteilung (vgl. § 196 InsO) ist durch die Insolvenzreform der Fall des § 208 InsO für die Feststellung eines Fehlbetrages in das Gesetz aufgenommen worden, da in diesem Fall der Masseunzulänglichkeit keine Schlussverteilung stattfindet.
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