Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 109 Abs. 1 die Vorschüsse nach der für vollstreckbar erklärten Vorschussberechnung (vgl. § 106 Abs. 3) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), von den Mitgliedern einzuziehen. Dies dient der Beschleunigung der Durchführung der Insolvenz und der Vorbeugung gegen Maßnahmen von Mitgliedern, ihr Unvermögen zur Leistung herbeizuführen oder die Einziehung zu erschweren. Absatz 1 bedeutet jedoch nicht, dass die Nachschüsse rücksichtslos und unverzüglich voll beizutreiben sind, sondern lediglich, dass unverzüglich mit der Einziehung zu beginnen ist. Da der Insolvenzverwalter Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht, hat er auch die genossenschaftliche Treuepflicht zu beachten.
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