§ 106 Abs. 1 ist im Zuge der Insolvenzreform neu gefasst worden. Durch § 153 Abs. 1 InsO ist die früher nach § 124 KO vom Konkursverwalter anzufertigende Bilanz (Konkurseröffnungsbilanz) durch die Vermögensübersicht ersetzt worden, die auf der Grundlage des Verzeichnisses aller Massegegenstände vgl. (Vgl. § 151 InsO) einerseits und des Gläubigerverzeichnisses (vgl. § 152 InsO) andererseits vom Insolvenzverwalter (vgl. § 56 InsO) erstellt wird. Der Insolvenzverwalter hat hierbei nicht die Buchwerte anzusetzen, sondern nach § 106 Abs. 1 i. V. m. § 153 Abs. 1 und § 152 Abs. 2 InsO hinsichtlich der Massegegenstände den tatsächlichen Wert (Verkehrswert), wobei dann, wenn es darauf ankommt, ob das insolvente Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt wird, sowohl der Stilllegungswert wie auch der Fortführungswert genannt werden müssen. Im Gläubigerverzeichnis sind die Absonderungsberechtigten und die Rangklassen der nachrangigen Gläubiger aufzuführen.
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