Die Vorschrift wurde bereits im Hinblick auf die im Rahmen der GenG-Novelle 1973 eingeführte neue Art der Genossenschaft ohne Nachschusspflicht (vgl. § 6 Rn. 16) und im Hinblick auf die Änderung des § 87a neu gefasst und ergänzt. Die Insolvenzreform brachte mehrere Änderungen bzw. Ergänzungen. Einmal wurden klarstellend die Fälle der Masselosigkeit und der Masseunzulänglichkeit (vgl. §§ 207, 208 InsO) mit aufgenommen; danach soll die Nachschusspflicht auch dann eintreten, wenn die Insolvenzmasse noch nicht einmal zur Befriedigung der Massegläubiger reicht. 1 Im Übrigen wurde die Nachschusspflicht auch für die Fälle des eingeführten rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans vorgesehen (vgl. § 248 InsO). Schließlich wurde für die Bestimmung des Vermögens nicht mehr auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung (alte Terminologie) abgestellt. Maßgebend ist vielmehr das Vermögen zum Zeitpunkt der Schlussverteilung (vgl. § 196 Abs. 1 InsO). Mit der GenG-Novelle 2006 wurde schließlich § 105 ohne sachliche Änderung redaktionell überarbeitet.
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