§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst. Dies entspricht den Regelungen bei den sonstigen Gesellschaften (vgl. § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 131 Abs. 3 HGB) und dem Verein (§ 42 Abs. 1 S. 1 BGB) Die Insolvenzeröffnung stellt einen Auflösungsgrund dar, soweit die Genossenschaft nicht schon zuvor aus anderem Grund gemäß §§ 78 ff. aufgelöst war. Die Auflösung wird mit dem Eröffnungsbeschluss wirksam. Der Eröffnungsbeschluss wird mit dem im Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Fehlt eine genaue Uhrzeit, tritt die Wirksamkeit mit der Mittagsstunde (12:00 Uhr) des Beschlusstages ein. Der Beschluss wird gemäß § 30 InsO öffentlich bekannt gemacht.
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