Wie bei den sonstigen Gesellschaften (vgl. § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 131 Abs. 3 HGB) ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft nach § 101 Auflösungsgrund, soweit die Genossenschaft nicht schon zuvor aus anderem Grund gemäß §§ 78 ff. aufgelöst war. Die zur Auflösung führende Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zu dem gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitpunkt wirksam. Ist kein Zeitpunkt angegeben, erfolgt die Eröffnung zur Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen wurde (vgl. § 37 Abs. 3 InsO). Nicht maßgebend ist die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses. Sofern der Eröffnungsbeschluss im Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 InsO aufgehoben wird, entfällt die Auflösung der Genossenschaft wieder rückwirkend. Insoweit mag man davon sprechen, dass die Auflösung bis zur Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses auflösend bedingt ist. Allerdings bleiben die vom Insolvenzverwalter in der Zwischenzeit vorgenommenen Rechtshandlungen gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 InsO wirksam.
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