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Dokument § 10 Genossenschaftsregister
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§ 10 Genossenschaftsregister

Das Genossenschaftsregister als besondere Form des Handelsregisters wird beim Amtsgericht geführt (vgl. §§ 13, 23a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3, 23 d GVG i. V. m. § 374 Nr. 2 FamFG). Nach § 376 Abs. 1 FamFG ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts als Registergericht zuständig. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Abweichendes regeln (vgl. § 376 Abs. 2 FamFG). Ausschließlich örtlich zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat (vgl. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 377 Abs. 1 FamFG). Innerhalb des Gerichts ist der Rechtspfleger zuständig (vgl. § 3 Nr. 2 Buchst. d) RPflG) mit Ausnahme der dem Richter gemäß § 17 Nr. 2 RpflegerG vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Richter entscheidet nur auf Vorlage (vgl. § 5 RPflG). Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GVG). Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der BGH (vgl. § 133 GVG).

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