§ 99 wurde durch die GenG-Novelle 1973 an die aktienrechtliche Regelung des § 92 Abs. 2 und 3 AktG angeglichen. § 99 Abs. 1 a. F. enthielt die Pflicht des Vorstands, bei Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Überschuldung der Genossenschaft im Sinn des § 98 GenG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 aufgehoben. Die Insolvenzantragspflicht wird nunmehr einheitlich für juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in § 15a InsO geregelt.
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: