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Dokument § 8 Verordnungsermächtigung
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§ 8 Verordnungsermächtigung

§ 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ohne Zustimmung des Bundesrates, die Geltung der Regelungen aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verlängern, wenn dies geboten erscheint. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 8 GesRuaCOVBekG kann das BMJV durch Rechtsverordnung die gesetzlichen Erleichterungen im Bedarfsfall verlängern. Dies gilt jedoch längstens bis zum 31.12.2021. Die Verordnungsermächtigung ermöglichte es, auf Entwicklungen und Auswirkungen der Pandemie schnell und unbürokratisch zu reagieren.

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