§ 7 des Gesetzes zu Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) regelt die Geltungsdauer der gesetzlichen Erleichterung aufgrund der COVID-19-Pandemiegesetzgebung in § 1 bis § 6 des GesRuaCOVBekG. Die Regelungen sollen ausdrücklich nur vorübergehend gelten, wobei § 8 GesRuaCOVBekG eine Verlängerungsmöglichkeit für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherangelegenheiten durch Rechtsverordnung vorsieht.
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