Die Sonderregelung des § 4 des Gesetzes zu Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) betrifft Verschmelzungen und auch Spaltungen. Mit der Vorschrift wird die in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG geregelte, rückwärts zu berechnende Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers von acht Monaten vor dem Tag der Anmeldung beim Registergericht des übertragenden Rechtsträgers auf zwölf Monate verlängert. Die Verlängerung ist erforderlich, weil es sich bei der Achtmonatsfrist um eine zwingende Frist handelt, die das Registergericht nicht verlängern kann.
Lieferung: 04/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: